Satzung und Beitragsordnung

SATZUNG UND BEITRAGSORDNUNG
Satzung

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

Der Verein trägt den Namen „BSV Reutlingen e.V.“.
Er hat seinen Sitz in 72764 Reutlingen, Metzgerstr. 59 und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke – im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein soll in das Vereinsregister aufgenommen werden.


§ 2 Zweck des Vereins

2.1: Zweck des Vereins ist die Förderung des Bowlingsports. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung der Mitglieder am Training und an Veranstaltungen, wie Turnieren, Meisterschaften, oder ähnlichem. 
2.2: Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.3: Der Verein will die Mitgliedschaft im WLSB erwerben und beibehalten. Der Verein und seine Mitglieder erkennen die für sich verbindlich geltenden Satzungsbestimmungen und Ordnung des WLSB und die Mitgliedsverbände deren Sportarten im Verein betrieben werden, an.


§ 3 Zweckverwendung 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln der Körperschaft.


§ 4 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 5 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Tierschutzverein Reutlingen und Umgebung e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. 


§ 6 Eintritt, Austritt und Ausschluss der Mitglieder 

Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Antrag, der an den Vorstand zu richten ist,
beantragt.
Der Erwerb der Mitgliedschaft ist von der Zustimmung des gesamten Vorstands abhängig. 

Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des Antrags durch den Vorstand. Eine Ablehnung der Mitgliedschaft durch den Vorstand bedarf keiner Begründung und ist unanfechtbar.

Es wird in eine aktive Mitgliedschaft, eine passive Mitgliedschaft und eine Mitgliedschaft in Unterclubs des BSV Reutlingen e.V. unterschieden. 

Als Unterclubs sind Clubs anzusehen, die unter ihrem eigenen Clubnamen an den Aktivitäten des Verbandes teilnehmen und ihr Training und ihren Spielbetrieb in Eigeninitiative organisieren und finanzieren. 

Passive Mitglieder erhalten die gleichen Rechte im Verein wie aktive Mitglieder, allerdings sind sie vom Spielbetrieb des BSV Reutlingen e.V. ausgeschlossen.

Mit Beginn der Mitgliedschaft wird eine einmalige Aufnahmegebühr fällig. Die Höhe der
Aufnahmegebühr regelt die Beitragsordnung.

Jugendlich ist in dieser Satzung: Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Jugendliche sind bei der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt.

Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber einem
Vorstandsmitglied. Die Mitgliedschaft kann mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen jeweils zum Monatsende gekündigt werden.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit mindestens drei Viertel Mehrheit.


§ 7 Mitgliedsbeitrag

Es wird ein monatlicher Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt und in der Beitragsordnung festhalten wird, erhoben.
Für aktive Mitglieder ist der Mitgliedsbeitrag zum 1. eines jeden Monats im Voraus zu bezahlen. Für passive Mitglieder ist der Mitgliedsbeitrag halbjährlich, jeweils zum 1. März und zum 1. September, im Voraus zu bezahlen.

Ist ein aktives Mitglied zwei Monate mit seinen Zahlungen im Rückstand, so wird er bis zur
Begleichung vom Spielbetrieb ausgeschlossen. Ist ein Mitglied vier Monate mit seinen Zahlungen im Rückstand, so wird er aus dem Verein ausgeschlossen.
Die Erhebung einer Fälligkeitsgebühr, in Höhe von 25,00 €, liegt im Ermessen des Vorstands.


§ 8 Beitragsordnung

Die Beitragsordnung wird der Satzung angeheftet. Über die Höhe der Beiträge entscheiden die Mitglieder in der ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Beitragsordnung muss mit einer zwei Drittel Mehrheit beschlossen werden.


§ 9 Vorstand 

Der Vorstand besteht aus 1. Vorsitzender, 2.Vorsitzender (jeweils mit Einzelvertretungsberechtigung), Kassenwart, Sportwart, Schriftführer, Jugendwart und Pressewart. Er wird jeweils von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, bleibt jedoch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt.


§ 10 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im ersten Quartal, statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder, unter Angabe des Zwecks und der Gründe, vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen, mit Bekanntgabe der Tagesordnung, schriftlich einberufen.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Dieser setzt die Art der Abstimmung fest. Sie muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies beantragt. 

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Bei der Beschlussfassung entscheidet die
Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

Bei jeder ordentlichen Jahreshauptversammlung muss die aktuelle Beitragsordnung von der Mitgliedschaft genehmigt werden.

Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln, zur Änderung des
Vereinszwecks eine Mehrheit von drei Vierteln, der abgegebenen Stimmen, erforderlich.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll, das vom Schriftführer zu
unterzeichnen ist, anzufertigen.


§ 11 Sonstiges

Das Mitglied verpflichtet sich, eine Adressenänderung innerhalb von vier Wochen dem Vorstand in schriftlicher Form bekannt zu geben.
Vorstehende Satzung wurde im schriftlichen Verfahren sämtlicher Mitglieder, während einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung, die am 08.08.1997 stattgefunden hat, neu gefasst. Die Paragraphen zwei und drei der Vereinssatzung wurden in die Paragraphen 2.1, 2.2 und 2.3 neu gefasst.
Vorstehende Satzung wurde im schriftlichen Verfahren sämtlicher Mitglieder, während einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung, die am 27.09.2000 stattgefunden hat, neu gefasst. Die Paragraphen drei und sieben wurden neu gefasst. Die Paragraphen acht und neun wurden in die Paragraphen neun und zehn neu gefasst, da der Paragraph acht durch eine Erweiterung der Satzung neu gefasst wurde. Der Paragraph elf wurde in die Satzung mit aufgenommen.
Vorstehende Satzung wurde im schriftlichen Verfahren sämtlicher Mitglieder, während einer
ordentlichen Mitgliederversammlung, die am 27.03.2002 stattgefunden hat, neu gefasst. Die
Paragraphen sieben und elf der Vereinssatzung wurden neu gefasst.
Vorstehende Satzung wurde im schriftlichen Verfahren sämtlicher Mitglieder, während einer
ordentlichen Mitgliederversammlung, die am 26.02.2003 stattgefunden hat, neu gefasst. Die
Paragraphen sechs und sieben der Vereinssatzung wurden neu gefasst.
Vorstehende Satzung wurde im schriftlichen Verfahren sämtlicher Mitglieder, während einer
ordentlichen Mitgliederversammlung, die am 16.02.2007 stattgefunden hat, neu gefasst. Der
Paragraph sieben der Vereinssatzung wurde neu gefasst.
Vorstehende Satzung wurde im schriftlichen Verfahren sämtlicher Mitglieder, während einer ordentlichen Mitgliederversammlung, die am 21.06.2018 stattgefunden hat, neu gefasst. Die Paragraphen 3, 6, 9, und 10 der Vereinssatzung wurden neu gefasst. Die Beitragsordnung wurde von der Vereinssatzung separiert.
Vorstehende Satzung wurde im schriftlichen Verfahren sämtlicher Mitglieder, während einer
ordentlichen Mitgliederversammlung, die am 31.08.2020 stattgefunden hat, neu gefasst. Die
Paragraphen drei und fünf der Vereinssatzung wurden neu gefasst.

Die Satzung bzw. die Satzungsänderungen wird von den Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
Ein PDF der Satzung kann hier heruntergeladen werden:
Satzung

Beitragsordnung ab 01.06.19


Beiträge BSV Reutlingen (Club)


Einmalige Aufnahmegebühr (zu bezahlen bei Eintritt)

Aktive Mitglieder Erwachsene: 50,00 €

Aktive Mitglieder Jugendliche: 25,00 €

Passive Mitglieder Erwachsene: 10,00 €

Passive Mitglieder Jugendliche (Training freitags): 10,00 €


Monatsbeitrag

Aktive Mitglieder Herren: 55,00 €

Aktive Mitglieder Damen: 38,00 €

Aktive Mitglieder Auswärtige Herren (mind. 30 km Anfahrt einfache Fahrt)*: 38,00 €

Aktive Mitglieder Schichtarbeiter/Auszubildende/Studenten/Bundesfreiwilligendienstler (nachweispflichtig)*: 38,00 €

Aktive Mitglieder Jugendliche (Training freitags): 20,00 €


Familienrabatt: Bei 2 vollzahlenden Erwachsenen erhalten die im selben Haushalt lebenden Kinder 10,00 € Rabatt auf den Jugendbeitrag.

Passive Mitglieder Erwachsene: 10,00 €

Passive Mitglieder Jugendliche: 10,00 €


Der Monatsbeitrag ist zum 1. jeden Monats auf das unten stehende Konto im Voraus zu überweisen. Im Monatsbeitrag sind die Beiträge an den DKB, die DBU, den WKBV, den WLSB, die Startgebühren des Ligabetriebes sowie die Spielgebühren für das wöchentliche Training enthalten.


*Auswärtige Herren und Schichtarbeiter erhalten die gleichen Leistungen, wie jedes andere Mitglied auch, allerdings trainieren sie nur alle 14 Tage mit.



Beiträge Unterclubs des BSV Reutlingen e.V.


Als Unterclubs sind Clubs anzusehen, die unter ihrem eigenen Clubnamen an den Aktivitäten des Verbandes teilnehmen und ihr Training und ihren Spielbetrieb in Eigeninitiative organisieren und finanzieren.


Einmalige Aufnahmegebühr (zu bezahlen bei Eintritt): 50,00 € p.P.

Jahresbeitrag: 84,00 € p.P.


Der Jahresbeitrag ist am 1.1. auf das unten stehendes Konto im Voraus zu überweisen, erstmalig bei Eintritt. Bei Eintritt nach dem 30.6. verringert sich der erste Beitrag auf 42,00 €. Im Jahresbeitrag sind die Beiträge für den WKBV und den WLSB enthalten. Weitere Verbandsbeiträge und Startgebühren, die der Verein zu bezahlten hat, muss der Club im Voraus entrichten.



Kündigung


Die Mitgliedschaft kann mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen jeweils zum Monatsende gekündigt werden. Kündigungen sind schriftlich einzureichen bei einem Vorstandsmitglied oder postalisch an:

City Bowling

BSV Reutlingen e.V.

Metzgerstr. 59

72764 Reutlingen

Der Spielerpass muss spätestens zum Kündigungstag bei einem Vorstandsmitglied abgegeben oder postalisch zugestellt sein. Solange der Spielerpass nicht abgegeben ist, muss der Monatsbeitrag weiter bezahlt werden.



Sonstiges


Die Mahngebühr ist auf 25,00 € festgelegt.

Bereits bezahlte Mitgliederbeiträge werden nicht rückerstattet.


Bankverbindung: Volksbank Reutlingen; IBAN: DE21 6039 0000 0727 8140 01

Ein PDF der Beitragsordnung kann hier heruntergeladen werden:
Beitragsordnung
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